Dabei hat das Gericht das Recht von sich aus anzuwenden; es spielt keine Rolle, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen Rechtsnormen berufen oder nicht (Gehri, a.a.O., Art. 57 ZPO N 4). Weil fiskalische Interessen auf dem Spiel stehen, wird das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Diese wird allerdings durch eine der mittellosen Partei obliegende umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt.