wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Aus dieser Verfahrensmaxime fliesst – gleichsam als Vorbedingung – der Grundsatz "iura novit curia", das Gericht kennt das (anzuwendende) Recht (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 57 ZPO N 7). Entsprechend besteht die gerichtliche Pflicht, das einschlägige Recht zunächst festzustellen und es dann mittels Subsumtion auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden (Gehri, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 57 ZPO N 2). Dabei hat das Gericht das Recht von sich aus anzuwenden;