| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Zwischen A (Gesuchsteller) und seiner Ehefrau ist vor Bezirksgericht das Scheidungsverfahren hängig. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 verweigerte der Einzelrichter am Bezirksgericht A die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren infolge mangelnder Bedürftigkeit. Gegen diesen Entscheid erhob A Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 4.3.1. Gemäss Art. 57 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an.