{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-14-8_2014-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10324", "Checksum": "5814634c1e9e277f5133c46f5a1dbfbf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 14 8", "2014 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.06.2014 3C 14 8 (2014 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor Fälligkeit darf das Gericht in der Säule 3a gebundenes Vorsorgekapital nicht als frei verfügbaren Vermögensbestandteil taxieren und gestützt darauf ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge mangelnder Mittellosigkeit abweisen. | Art. 82 BVG; Art. 5 FZG; Art. 1 BVV 3, Art. 3 BVV 3. | Unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:47", "Checksum": "b0121e8c188c4b2810980212185352b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.06.2014 3C 14 8 (2014 II Nr. 10)\nRegeste:\nVor Fälligkeit darf das Gericht in der Säule 3a gebundenes Vorsorgekapital nicht als frei verfügbaren Vermögensbestandteil taxieren und gestützt darauf ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge mangelnder Mittellosigkeit abweisen. | Art. 82 BVG; Art. 5 FZG; Art. 1 BVV 3, Art. 3 BVV 3. | Unentgeltliche Rechtspflege\n\n für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (lit. b), weil der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (lit. c) oder weil die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) zur Barauszahlung verpflichtet ist (lit. d). Letzteres ist der Fall, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 lit. a FZG), wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b) oder wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c). Art. 3 Abs. 3 BVV 3 schliesslich sieht vor, dass die Altersleistung vorher ausgerichtet werden kann für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf (lit. a), für Beteiligungen an Wohneigentum zum Eigenbedarf (lit. b) sowie für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit. c), wobei solche Ausrichtungen nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden können (Art. 3 Abs. 4 BVV 3). Weitere Gründe für eine (Bar-)Auszahlung von Vorsorgevermögen der Säule 3a sieht das Gesetz nicht vor. Wie der Gesuchsteller in seiner Beschwerde festhält, trifft auf ihn – mit Ausnahme des Wechsels zu einem anderen Vorsorgeanbieter, bei dem das Kapital wieder in der Säule 3a gebunden sein wird – kein gesetzlicher Grund für eine Auszahlung der Lebensversicherung zu. Eine baldige ordentliche Ausrichtung von Altersleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 ist im Fall des 42-jährigen Gesuchstellers von vornherein ausgeschlossen. Er bezieht auch keine Invalidenrente und ist weder selbständig erwerbstätig, noch macht er geltend, demnächst eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine in näherer Zukunft bevorstehende Auswandung aus der Schweiz, für den Erwerb von oder die Beteiligung an Wohneigentum zum Eigenbedarf oder für eine Amortisation hypothekarisch gesicherter Darlehen. Eine Berücksichtigung des in der gebundenen Vorsorge der Säule 3a geäufneten Kapitals des Gesuchstellers bei der Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur zulässig, wenn eine Barauszahlung erfolgt ist oder eine solche zwar möglich wäre, der Versicherungsnehmer indes darauf verzichtet (BGE 135 I 288 mit Hinweisen). Ansonsten sind die bei einer Versicherung oder einer Bankstiftung als anerkannte Form der Selbstvorsorge angelegten Vorsorgeersparnisse bis zu ihrer Fälligkeit der Verfügung des Vorsorgenehmers entzogen und dürfen deshalb nicht als Vermögen berücksichtigt werden (Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 117 ZPO N 72). Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz das in der Säule 3a gebundene Vorsorgekapital des Gesuchstellers nicht als frei verfügbaren Vermögensbestandteil, der sich unbeschränkt zur Prozessfinanzierung heranziehen lässt, taxieren und gestützt darauf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen dürfen. |"}