Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass das Schwergewicht der prozessualen Bemühungen auf Seiten des Gerichts wie der Anwaltschaft ohnehin auf die Beurteilung der Kinderbelange gerichtet war. Die höhere Streitwertgrenze von über Fr. 100'000.-- soll weiterhin vermögensrechtlichen Summarverfahren im engeren Sinne, namentlich solchen im Immaterialgüterrecht, vorbehalten bleiben. Im hier zu beurteilenden Eheschutzverfahren gelangt somit der tiefere Gebührenrahmen mit Anwaltsentschädigungen zwischen Fr. 225.-- und Fr. 7'500.-- zur Anwendung. Besonderen Aufwendungen kann immer noch gestützt auf § 2 Abs. 2 JusKV Rechnung getragen werden. |