Der höhere Gebührenrahmen gemäss lit. b der letztgenannten Norm (für einen Streitwert über Fr. 100'000.--) sei nach der Praxis des Obergerichts bei Unterhaltsbeiträgen nicht anwendbar. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal die Höhe der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge grundsätzlich wenig über Art und Umfang der Prozessführung aussagt. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass das Schwergewicht der prozessualen Bemühungen auf Seiten des Gerichts wie der Anwaltschaft ohnehin auf die Beurteilung der Kinderbelange gerichtet war.