So ist dem Entscheid des Obergerichts Luzern 22 10 20 vom 30. April 2010, E. 7.2, Folgendes zu entnehmen: "Nach § 56 KoV beträgt die Anwaltsgebühr im summarischen Verfahren Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.--, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10'000.--. Unter letzterem sind vor allem materielle Interessen zu verstehen, die langfristige Konsequenzen wirtschaftlicher Natur nach sich ziehen können (namentlich Prozesse betreffend Immaterialgüterrecht, UWG und Persönlichkeitsschutz). Dagegen stehen in familienrechtlichen Verfahren bezüglich der Kinderbelange nicht materielle, sondern ideelle Interessen im Vordergrund.