5.1. Vorab stellt sich die Frage, welcher Gebührenrahmen für dieses Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangt. Gemäss § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) beträgt die ordentliche Gebühr für die berufsmässige Vertretung 75 bis 150 % der Gebühr nach den §§ 4-8 und 12-13 der nämlichen Verordnung. In summarischen Verfahren bewegen sich die ordentlichen Gerichtsgebühren für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Fr. 300.-- und Fr. 4'000.-- (§ 7 Abs. 1 JusKV), die Anwaltsgebühren mithin zwischen Fr. 225.-- und Fr. 6'000.--.