Eine Erhöhung der (für Luzerner Verhältnisse immerhin hohen) Honorarentschädigung erwiese sich schliesslich auch im Vergleich zu der der Gegenpartei zugesprochenen Entschädigung (welche von der Gegenanwältin überdies unangefochten blieb) als nicht gerechtfertigt, waren doch deren Bemühungen aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers noch umfangreicher als seine eigenen. Anzufügen bleibt schliesslich, dass der Aufwand für die Nachbereitung eines begründeten Entscheids (Studium inkl. Rechtsmittelbesprechung mit der Klientschaft) in der Regel in der Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens enthalten ist, weshalb der sinngemässe (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers um Berücksichtigung eines zusätzlichen Honoraraufwands abzuweisen ist. |