Auch unter diesem Gesichtspunkt können nur die im genannten Sinn notwendigen Bemühungen abgegolten werden (vgl. auch LGVE 1995 I Nr. 37). Eine Erhöhung der (für Luzerner Verhältnisse immerhin hohen) Honorarentschädigung erwiese sich schliesslich auch im Vergleich zu der der Gegenpartei zugesprochenen Entschädigung (welche von der Gegenanwältin überdies unangefochten blieb) als nicht gerechtfertigt, waren doch deren Bemühungen aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers noch umfangreicher als seine eigenen.