In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die eingangs zitierte Rechtsprechung auch daran zu erinnern, dass das Verfahren in Kinderbelangen vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und dem Gericht die Aufgabe zukommt, die Verhältnisse von Amtes wegen eingehend zu prüfen (Art. 296 ZPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt können nur die im genannten Sinn notwendigen Bemühungen abgegolten werden (vgl. auch LGVE 1995 I Nr. 37).