Ausgangslage angemessen, auch wenn damit der Gebührenrahmen nicht vollständig ausgenützt wurde. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand bloss ein Kriterium für die Festsetzung seiner Kostennote innerhalb des massgeblichen Rahmens. Dass dabei nicht von dessen Obergrenze auszugehen ist, versteht sich von selbst. In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die eingangs zitierte Rechtsprechung auch daran zu erinnern, dass das Verfahren in Kinderbelangen vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und dem Gericht die Aufgabe zukommt, die Verhältnisse von Amtes wegen eingehend zu prüfen (Art.