Immerhin ist hierzu aber festzuhalten, dass der Erstrichter den geltend gemachten Zeitaufwand für das (knappe) Eheschutzgesuch wie auch jener für die Redaktion der Stellungnahme zu den Kinderanhörungen oder jener für die Redaktion der beschränkten Stellungnahme zu den gesuchsgegnerischen Beeinflussungsvorwürfen zu Recht beanstandet hat. Gesamthaft erscheint die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen auf Fr. 6'000.-- und damit im oberen Bereich des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens (Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.--, vgl. oben E. 5.1) − durch den erstinstanzlichen Einzelrichter angesichts der nicht besonders schwierig gelagerten rechtlichen und tatsächlichen