Ein darüber hinaus gehender Aufwand weist auf eine über die enge Beratung in Rechtsfragen hinausgehende persönliche Betreuung hin und ist nicht zu entschädigen. Es wurde bereits dargelegt, dass der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand neben der Schwierigkeit des Falls und der Bedeutung der Sache lediglich ein Bemessungskriterium darstellt und nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er auch notwendig war. Deshalb ist das Gericht u.a. auch nicht verpflichtet, einzelne Aufwandpositionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden (Urteil des Obergerichts Zürich RE140006-O vom 25.6.2014 E. 6).