Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren erscheint auch für das Kantonsgericht vielmehr klar übersetzt. Mit der Vorinstanz ist der zu entschädigende überdurchschnittliche Aufwand des Beschwerdeführers mit der im oberen Bereich des Gebührenrahmens angesetzten Entschädigung abgegolten. Ein darüber hinaus gehender Aufwand weist auf eine über die enge Beratung in Rechtsfragen hinausgehende persönliche Betreuung hin und ist nicht zu entschädigen.