Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinn von § 2 Abs. 2 JusKV, bei denen die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden kann, hat der erstinstanzliche Einzelrichter dagegen zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die vielen Telefongespräche und Besprechungen mit seinem Mandanten hätten sich als eine logische Konsequenz aus der Materie ergeben und begründeten den ausserordentlichen Zeitaufwand im vorliegenden Fall, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Betreuung eines Mandanten in diesem Ausmass jedenfalls dann den Rahmen des objektiv notwendigen Aufwands bei Weitem sprengt, wenn − wie vorliegend − auf Staatskosten prozessiert wird.