Hinsichtlich des Zeitaufwands berücksichtigte der erstinstanzliche Einzelrichter vorliegend einerseits die vom Beschwerdeführer geltend gemachten vielen Telefongespräche bzw. Besprechungen mit dessen Klientschaft und damit den insgesamt höheren Umfang des Verfahrens im Gegensatz zu anderen sowie andererseits auch die besondere Bedeutung der Streitsache (Kinderbelange) mit der Festsetzung der Anwaltsentschädigung im oberen Bereich der gesetzlich vorgegebenen Bandbreite. Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinn von § 2 Abs. 2 JusKV, bei denen die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden kann, hat der erstinstanzliche Einzelrichter dagegen zu Recht verneint.