Er hat die Klientschaft darauf hinzuweisen, dass ihm nur die objektiv notwendigen Aufwendungen bzw. nur jene Bemühungen entschädigt werden, die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängen (vgl. § 30 Abs. 1 JusKV). Für alle weiteren Bemühungen, und seien diese noch so zahlreich, trägt der unentgeltliche Rechtsbeistand das volle Risiko bzw. wird er nicht entschädigt.