Demgegenüber boten sich keine schwierigen rechtlichen Probleme. (...) Ein eher hoher Aufwand bedeutet grundsätzlich nicht, dass all die damit zusammenhängenden Mehraufwendungen entschädigungspflichtig sind. Es obliegt in solchen Fällen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, die Vorbringen der Klientschaft zu filtern und sich bei der Mandatsführung auf das Wesentliche zu konzentrieren. Er hat die Klientschaft darauf hinzuweisen, dass ihm nur die objektiv notwendigen Aufwendungen bzw. nur jene Bemühungen entschädigt werden, die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängen (vgl. § 30 Abs. 1 JusKV).