Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich das erstinstanzliche Eheschutzverfahren aufwendiger als andere gestaltete. So wurden nebst der Verhandlung zwei Kinderanhörungen durchgeführt und die Eingaben der Parteien waren zahlreich und umfangreich. Letztlich hatte das Gericht überdies über ein superprovisorisches Gesuch (der Ehefrau des Beschwerdegegners 2) zu entscheiden. Darüber hinaus ist der Streitsache wegen der heftig umstrittenen Kinderbelangen eine hohe persönliche und emotionale Bedeutung zuzumessen. Demgegenüber boten sich keine schwierigen rechtlichen Probleme.