In dieselbe Richtung zielt auch die Überlegung, wonach der Zeitaufwand wohl einen bedeutsamen Faktor für die Bemessung der Kostennote darstellt, vom Staat (und damit vom Steuerzahler) aber nicht eine Entschädigung verlangt werden kann, die ein selbst zahlender Klient seinem Anwalt nicht entrichten würde (ZR 2012 Nr. 107). In diesem Sinn erweist sich eine Gesamtschau der erforderlichen Bemühungen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen) als notwendig (vgl. BGer-Urteil 5D_15/2012 vom 28.3.2012 E. 5.4). 5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich das erstinstanzliche Eheschutzverfahren aufwendiger als andere gestaltete.