SR 272) zu Lasten des Staates gehen. Dies bedingt, dass der Vertretungsaufwand in einem angemessenen Rahmen gehalten werden muss, um die Kosten nicht allzu sehr in die Höhe treiben zu lassen. In dieselbe Richtung zielt auch die Überlegung, wonach der Zeitaufwand wohl einen bedeutsamen Faktor für die Bemessung der Kostennote darstellt, vom Staat (und damit vom Steuerzahler) aber nicht eine Entschädigung verlangt werden kann, die ein selbst zahlender Klient seinem Anwalt nicht entrichten würde (ZR 2012 Nr. 107).