Innerhalb dieser Bandbreite, also zwischen Fr. 225.-- und Fr. 7'500.--, ist die Kostennote des Beschwerdeführers angemessen, das heisst unter Bezugnahme auf den konkret beurteilten Fall, festzusetzen. Die Anwaltsentschädigung richtet sich somit grundsätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Gebührenrahmen; allerdings ist der effektive Zeitaufwand im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (BGer-Urteil 5D_78/2008 vom 16.1.2009 E. 4). Hinzu kommt, dass die Vertretungskosten im Zug der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu Lasten des Staates gehen.