Die höhere Streitwertgrenze von über Fr. 100'000.-- soll weiterhin vermögensrechtlichen Summarverfahren im engeren Sinn, namentlich solchen im Immaterialgüterrecht, vorbehalten bleiben. Im hier zu beurteilenden vorinstanzlichen Eheschutzverfahren gelangt somit der tiefere Gebührenrahmen mit Anwaltsentschädigungen zwischen Fr. 225.-- und Fr. 7'500.-- zur Anwendung. Besonderen Aufwendungen kann immer noch gestützt auf § 2 Abs. 2 JusKV Rechnung getragen werden. Innerhalb dieser Bandbreite, also zwischen Fr. 225.-- und Fr. 7'500.--, ist die Kostennote des Beschwerdeführers angemessen, das heisst unter Bezugnahme auf den konkret beurteilten Fall, festzusetzen.