Diesem Umstand wurde mit der Schaffung von § 65 aKoV Rechnung getragen. In seinem Urteil 3B 11 75 vom 8. Februar 2012 hielt das Obergericht unter der Herrschaft des neuen Zivilprozessrechts in Erwägung 2.3 explizit fest, nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. a aKoV betrage der Gebührenrahmen für die anwaltliche Vertretung in Eheschutzverfahren Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.--. Der höhere Gebührenrahmen gemäss lit. b der letztgenannten Norm (für einen Streitwert über Fr. 100'000.--) sei nach der Praxis des Obergerichts bei Unterhaltsbeiträgen nicht anwendbar.