Materielle Interessen sind vor allem bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, also nicht in einem Summarverfahren, sondern in einem ordentlichen Zivilprozess, in welchem dem Streitwert gemäss § 55 Abs. 2 aKoV Rechnung getragen werden kann. Beizufügen ist, dass in Prozessen bezüglich der Kinderbelange die uneingeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime gilt, was zu einer Entlastung der Anwälte führt. In der Kostenverordnung wird durchaus berücksichtigt, dass auch ein Summarverfahren überdurchschnittliche Aufwendungen verursachen kann. Diesem Umstand wurde mit der Schaffung von § 65 aKoV Rechnung getragen.