Unter Letzterem sind vor allem materielle Interessen zu verstehen, die langfristige Konsequenzen wirtschaftlicher Natur nach sich ziehen können (namentlich Prozesse betreffend Immaterialgüterrecht, UWG und Persönlichkeitsschutz). Dagegen stehen in familienrechtlichen Verfahren bezüglich der Kinderbelange nicht materielle, sondern ideelle Interessen im Vordergrund. Materielle Interessen sind vor allem bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, also nicht in einem Summarverfahren, sondern in einem ordentlichen Zivilprozess, in welchem dem Streitwert gemäss § 55 Abs. 2 aKoV Rechnung getragen werden kann.