So ist dem Entscheid des Obergerichts Luzern 22 10 20 vom 30. April 2010, E. 7.2, Folgendes zu entnehmen: Nach § 56 der Kostenverordnung (in der bis am 30.9.2012 gültigen Fassung [aKoV]) beträgt die Anwaltsgebühr im summarischen Verfahren Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.--, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10'000.--. Unter Letzterem sind vor allem materielle Interessen zu verstehen, die langfristige Konsequenzen wirtschaftlicher Natur nach sich ziehen können (namentlich Prozesse betreffend Immaterialgüterrecht, UWG und Persönlichkeitsschutz).