bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- können Gerichtsgebühren zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 10'000.-- und dementsprechend Anwaltshonorare von Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- gesprochen werden (§ 7 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 JusKV). Die Unterscheidung von vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in Summarverfahren kannten bereits die früheren Kostenverordnungen des Obergerichts unter der Herrschaft der Luzerner Zivilprozessordnung, aber auch der geltenden Schweizerischen Zivilprozessordnung. So ist dem Entscheid des Obergerichts Luzern 22 10 20 vom 30. April 2010, E. 7.2, Folgendes zu entnehmen: