| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Vorab stellt sich die Frage, welcher Gebührenrahmen für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangt. Der erstinstanzliche Einzelrichter bezifferte diesen mit Fr. 225.-- bis Fr. 6'000.--, wovon auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint. 5.1. Gemäss § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) beträgt die ordentliche Gebühr für die berufsmässige Vertretung 75 bis 150 % der Gebühr nach den §§ 4-8 und §§ 12-13 der nämlichen Verordnung.