{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-14-12_2014-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10356", "Checksum": "a6dda13498ce5b9ee73ed566b8391cc9"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["3C 14 12", "2014 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 22.09.2014 3C 14 12 (2014 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung der Anwaltsentschädigung innerhalb des massgeblichen Gebührenrahmens. | § 7 JusKV, § 30 JusKV, § 31 JusKV. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:08:40", "Checksum": "69ed095155e3c5314eaa914defd67123", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 22.09.2014 3C 14 12 (2014 II Nr. 16)\nRegeste:\nFestsetzung der Anwaltsentschädigung innerhalb des massgeblichen Gebührenrahmens. | § 7 JusKV, § 30 JusKV, § 31 JusKV. | Zivilprozessrecht\n\n und die Eingaben der Parteien waren zahlreich und umfangreich. Letztlich hatte das Gericht überdies über ein superprovisorisches Gesuch (der Ehefrau des Beschwerdegegners 2) zu entscheiden. Darüber hinaus ist der Streitsache wegen der heftig umstrittenen Kinderbelangen eine hohe persönliche und emotionale Bedeutung zuzumessen. Demgegenüber boten sich keine schwierigen rechtlichen Probleme. (...) Ein eher hoher Aufwand bedeutet grundsätzlich nicht, dass all die damit zusammenhängenden Mehraufwendungen entschädigungspflichtig sind. Es obliegt in solchen Fällen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, die Vorbringen der Klientschaft zu filtern und sich bei der Mandatsführung auf das Wesentliche zu konzentrieren. Er hat die Klientschaft darauf hinzuweisen, dass ihm nur die objektiv notwendigen Aufwendungen bzw. nur jene Bemühungen entschädigt werden, die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängen (vgl. § 30 Abs. 1 JusKV). Für alle weiteren Bemühungen, und seien diese noch so zahlreich, trägt der unentgeltliche Rechtsbeistand das volle Risiko bzw. wird er nicht entschädigt. Hinsichtlich des Zeitaufwands berücksichtigte der erstinstanzliche Einzelrichter vorliegend einerseits die vom Beschwerdeführer geltend gemachten vielen Telefongespräche bzw. Besprechungen mit dessen Klientschaft und damit den insgesamt höheren Umfang des Verfahrens im Gegensatz zu anderen sowie andererseits auch die besondere Bedeutung der Streitsache (Kinderbelange) mit der Festsetzung der Anwaltsentschädigung im oberen Bereich der gesetzlich vorgegebenen Bandbreite. Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinn von § 2 Abs. 2 JusKV, bei denen die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden kann, hat der erstinstanzliche Einzelrichter dagegen zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die vielen Telefongespräche und Besprechungen mit seinem Mandanten hätten sich als eine logische Konsequenz aus der Materie ergeben und begründeten den ausserordentlichen Zeitaufwand im vorliegenden Fall, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Betreuung eines Mandanten in diesem Ausmass jedenfalls dann den Rahmen des objektiv notwendigen Aufwands bei Weitem sprengt, wenn − wie vorliegend − auf Staatskosten prozessiert wird. Es ist dabei − wie bereits dargelegt − die Aufgabe des Rechtsvertreters, die Klientschaft darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten der objektiv notwendigen Vertretung umfasst. Eigentliche Gründe für eine Erhöhung des ordentlichen Gebührenrahmens sind vorliegend nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar einzelne Telefonate mit seinem Mandanten gar nicht erst in die Honorarnote aufnahm bzw. das geltend gemachte Honorar in einzelnen Punkten selbst kürzte. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren erscheint auch für das Kantonsgericht vielmehr klar übersetzt. Mit der Vorinstanz ist der zu entschädigende überdurchschnittliche Aufwand des Beschwerdeführers mit der im oberen Bereich des Gebührenrahmens angesetzten Entschädigung abgegolten. Ein darüber hinaus gehender Aufwand weist auf eine über die enge Beratung in Rechtsfragen hinausgehende persönliche Betreuung hin und ist nicht zu entschädigen. Es wurde bereits dargelegt, dass der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand neben der Schwierigkeit des Falls und der Bedeutung der Sache lediglich ein Bemessungskriterium darstellt und nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er auch notwendig war. Deshalb ist das Gericht u.a. auch nicht verpflichtet, einzelne Aufwandpositionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden (Urteil des Obergerichts Zürich RE140006-O vom 25.6.2014 E. 6). Immerhin ist hierzu aber festzuhalten, dass der Erstrichter den geltend gemachten Zeitaufwand für das (knappe) Eheschutzgesuch wie auch jener für die Redaktion der Stellungnahme zu den Kinderanhörungen oder jener für die Redaktion der beschränkten Stellungnahme zu den gesuchsgegnerischen Beeinflussungsvorwürfen zu Recht beanstandet hat. Gesamthaft erscheint die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen auf Fr. 6'000.-- und damit im oberen Bereich des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens (Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.--, vgl. oben E. 5.1) − durch den erstinstanzlichen Einzelrichter angesichts der nicht besonders schwierig gelagerten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage angemessen, auch wenn damit der Gebührenrahmen nicht vollständig ausgenützt wurde. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand bloss ein Kriterium für die Festsetzung seiner Kostennote innerhalb des massgeblichen Rahmens. Dass dabei nicht von dessen Obergrenze auszugehen ist, versteht sich von selbst. In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die eingangs zitierte Rechtsprechung auch daran zu erinnern, dass das Verfahren in Kinderbelangen vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und dem Gericht die Aufgabe zukommt, die Verhältnisse von Amtes wegen eingehend zu prüfen (Art. 296 ZPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt können nur die im genannten Sinn notwendigen Bemühungen abgegolten werden (vgl. auch LGVE 1995 I Nr. 37). Eine Erhöhung der (für Luzerner Verhältnisse immerhin hohen) Honorarentschädigung erwiese sich schliesslich auch im Vergleich zu der der Gegenpartei zugesprochenen Entschädigung (welche von der Gegenanwältin überdies unangefochten blieb) als nicht gerechtfertigt, waren doch deren Bemühungen aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers noch umfangreicher als seine eigenen. Anzufügen bleibt schliesslich, dass der Aufwand für die Nachbereitung"}