{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-14-12_2014-09-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10356", "Checksum": "a6dda13498ce5b9ee73ed566b8391cc9"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["3C 14 12", "2014 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 22.09.2014 3C 14 12 (2014 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Gemäss § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) beträgt die ordentliche Gebühr für die berufsmässige Vertretung 75 bis 150 % der Gebühr nach den §§ 4-8 und §§ 12-13 der nämlichen Verordnung. In summarischen Verfahren bewegen sich die ordentlichen Gerichtsgebühren für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Fr. 300.-- und Fr. 4'000.-- (§ 7 Abs. 1 JusKV), die Anwaltsgebühren mithin zwischen Fr. 225.-- und Fr. 6'000.--. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 100'000.-- sieht die Kostenverordnung Gerichtskosten von Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.-- und damit Anwaltsentschädigungen von Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.-- vor; bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- können Gerichtsgebühren zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 10'000.-- und dementsprechend Anwaltshonorare von Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- gesprochen werden (§ 7 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 JusKV). Die Unterscheidung von vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in Summarverfahren kannten bereits die früheren Kostenverordnungen des Obergerichts unter der Herrschaft der Luzerner Zivilprozessordnung, aber auch der geltenden Schweizerischen Zivilprozessordnung. So ist dem Entscheid des Obergerichts Luzern 22 10 20 vom 30. April 2010, E. 7.2, Folgendes zu entnehmen: Nach § 56 der Kostenverordnung (in der bis am 30.9.2012 gültigen Fassung [aKoV]) beträgt die Anwaltsgebühr im summarischen Verfahren Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.--, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10'000.--. Unter Letzterem sind vor allem materielle Interessen zu verstehen, die langfristige Konsequenzen wirtschaftlicher Natur nach sich ziehen können (namentlich Prozesse betreffend Immaterialgüterrecht, UWG und Persönlichkeitsschutz). Dagegen stehen in familienrechtlichen Verfahren bezüglich der Kinderbelange nicht materielle, sondern ideelle Interessen im Vordergrund. Materielle Interessen sind vor allem bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, also nicht in einem Summarverfahren, sondern in einem ordentlichen Zivilprozess, in welchem dem Streitwert gemäss § 55 Abs. 2 aKoV Rechnung getragen werden kann. Beizufügen ist, dass in Prozessen bezüglich der Kinderbelange die uneingeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime gilt, was zu einer Entlastung der Anwälte führt. In der Kostenverordnung wird durchaus berücksichtigt, dass auch ein Summarverfahren überdurchschnittliche Aufwendungen verursachen kann. Diesem Umstand wurde mit der Schaffung von § 65 aKoV Rechnung getragen. In seinem Urteil 3B 11 75 vom 8. Februar 2012 hielt das Obergericht unter der Herrschaft des neuen Zivilprozessrechts in Erwägung 2.3 explizit fest, nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. a aKoV betrage der Gebührenrahmen für die anwaltliche Vertretung in Eheschutzverfahren Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.--. Der höhere Gebührenrahmen gemäss lit. b der letztgenannten Norm (für einen Streitwert über Fr. 100'000.--) sei nach der Praxis des Obergerichts bei Unterhaltsbeiträgen nicht anwendbar. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal die Höhe der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge grundsätzlich wenig über Art und Umfang der Prozessführung aussagt. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass das Schwergewicht der prozessualen Bemühungen auf Seiten des Gerichts wie der Anwaltschaft ohnehin auf die Beurteilung der Kinderbelange gerichtet war. Die höhere Streitwertgrenze von über Fr. 100'000.-- soll weiterhin vermögensrechtlichen Summarverfahren im engeren Sinn, namentlich solchen im Immaterialgüterrecht, vorbehalten bleiben. Im hier zu beurteilenden vorinstanzlichen Eheschutzverfahren gelangt somit der tiefere Gebührenrahmen mit Anwaltsentschädigungen zwischen Fr. 225.-- und Fr. 7'500.-- zur Anwendung. Besonderen Aufwendungen kann immer noch gestützt auf § 2 Abs. 2 JusKV Rechnung getragen werden. Innerhalb dieser Bandbreite, also zwischen Fr. 225.-- und Fr. 7'500.--, ist die Kostennote des Beschwerdeführers angemessen, das heisst unter Bezugnahme auf den konkret beurteilten Fall, festzusetzen. Die Anwaltsentschädigung richtet sich somit grundsätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Gebührenrahmen; allerdings ist der effektive Zeitaufwand im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (BGer-Urteil 5D_78/2008 vom 16.1.2009 E. 4). Hinzu kommt, dass die Vertretungskosten im Zug der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu Lasten des Staates gehen. Dies bedingt, dass der Vertretungsaufwand in einem angemessenen Rahmen gehalten werden muss, um die Kosten nicht allzu sehr in die Höhe treiben zu lassen. In dieselbe Richtung zielt auch die Überlegung, wonach der Zeitaufwand wohl einen bedeutsamen Faktor für die Bemessung der Kostennote darstellt, vom Staat (und damit vom Steuerzahler) aber nicht eine Entschädigung verlangt werden kann, die ein selbst zahlender Klient seinem Anwalt nicht entrichten würde (ZR 2012 Nr. 107). In diesem Sinn erweist sich eine Gesamtschau der erforderlichen Bemühungen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen) als notwendig (vgl. BGer-Urteil 5D_15/2012 vom 28.3.2012 E. 5.4). 5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich das erstinstanzliche Eheschutzverfahren aufwendiger als andere gestaltete. So wurden nebst der Verhandlung zwei Kinderanhörungen durchgeführt"}