Insgesamt unterscheiden sich vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren in ihrer Art somit wesentlich von "ordentlichen" Eheschutzverfahren, auch wenn es sich bei beiden um summarische Verfahren handelt. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, bei der (nur in Ausnahmefällen zulässigen) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren weiterhin auf die allgemeine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO abzustellen. Eine Anschlussberufung ist nicht zulässig. |