Mit dem Erlass des Eheschutzentscheids in der Hauptsache fällt er ohne Weiteres dahin und entfaltet damit in der Regel nur für einen beschränkten Zeitraum Gültigkeit. Schliesslich können vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO nur unter der Voraussetzung einer besonderen zeitlichen Dringlichkeit erlassen werden und erfordern umso mehr ein rasches Handeln der Gerichte. Insgesamt unterscheiden sich vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren in ihrer Art somit wesentlich von "ordentlichen" Eheschutzverfahren, auch wenn es sich bei beiden um summarische Verfahren handelt.