Aufgrund der Komplexität von Eheschutzverfahren und der Tatsache, dass diese eine wesentliche Basis für ein nachfolgendes Scheidungsverfahren haben, wurde in der nachfolgenden Vernehmlassung die Verlängerung der Frist für gewisse familienrechtliche Streitigkeiten in summarischen Verfahren wieder auf 30 Tage erweitert (vgl. Amtl.Bull. Nr. 2022 N 651, 672, 674, 2256 und 2258 sowie Amtl.Bull. Nr. 2023 S 10 f. und 217).