Dieser Vorschlag wurde in der Vernehmlassung jedoch überwiegend kritisiert, weshalb der Bundesrat auf den ursprünglichen Vorschlag einer Verlängerung der Fristen in Art. 314 ZPO verzichtete (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26.2.2020, in: BBl 2020 2697 S. 2771 f.). Aufgrund der Komplexität von Eheschutzverfahren und der Tatsache, dass diese eine wesentliche Basis für ein nachfolgendes Scheidungsverfahren haben, wurde in der nachfolgenden Vernehmlassung die Verlängerung der Frist für gewisse familienrechtliche Streitigkeiten in summarischen Verfahren wieder auf 30 Tage erweitert (vgl. Amtl.