314 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber hält Art. 314 Abs. 2 ZPO fest, dass bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 ZPO die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage beträgt. Zudem ist die Anschlussberufung zulässig. Demzufolge sind Eheschutzentscheide mit einer Frist von 30 Tagen anfechtbar und eine Anschlussberufung ist zulässig (vgl. Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist nun aber nicht das Eheschutzverfahren im Sinne von Art. 271 lit. a ZPO als Hauptverfahren, sondern ein im Hauptverfahren eingeleitetes vorsorgliches Massnahmeverfahren.