Können die nötigen Massnahmen auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens getroffen werden, ist eine Zweiteilung des Verfahrens zu vermeiden. An das Erfordernis der Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme im Eheschutzverfahren sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen: LGVE 2019 II Nr. 3). Gestützt auf diese Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen, revidierten ZPO-Bestimmungen ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten: Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. Die Anschlussberufung ist unzulässig (Art. 314 Abs. 1 ZPO).