Solche Massnahmen müssen dann unter Umständen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren getroffen werden, sofern der Abschluss eines Eheschutzverfahrens (als Hauptsache) zeitlich nicht absehbar ist und mit dessen Erledigung nicht innert hinreichender Frist gerechnet werden kann. Der Erlass eines vorsorglichen Entscheids innerhalb des Eheschutzverfahrens ist dabei selbstredend nur dann zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO erfüllt sind. Können die nötigen Massnahmen auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens getroffen werden, ist eine Zweiteilung des Verfahrens zu vermeiden.