| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Prozessuales 2.1. Das Kantonsgericht Luzern hat in einem Entscheid vom 20. Februar 2019 entschieden, dass eigenständige vorsorgliche Massnahmen während eines Eheschutzverfahrens zulässig sind, sofern die Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erfüllt sind (LGVE 2019 II Nr. 3). Nach Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.