{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-25-9_2025-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11075", "Checksum": "264a57020b09aa248440ff39ae6965ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 25 9", "2025 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.04.2025 3B 25 9 (2025 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist auf die allgemeine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO abzustellen. | Art. 314 ZPO. | Eheschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:17", "Checksum": "6e1a4d9e011809b864d344bfbf5051f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.04.2025 3B 25 9 (2025 II Nr. 1)\nRegeste:\nBei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist auf die allgemeine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO abzustellen. | Art. 314 ZPO. | Eheschutzverfahren\n\n Weiteres auf vorsorgliche Massnahmen in Eheschutzverfahren übertragen werden. Im Gegensatz zu den teilweise komplexen Eheschutzverfahren, in welchen in der Regel eine Vielzahl von Fragen zu klären sind, sind vorsorgliche Massnahmen in einem Eheschutzverfahren grundsätzlich auf einzelne Fragen beschränkt. Weiter bleibt ein vorsorglich erlassener Entscheid – im Gegensatz zu einem Eheschutzentscheid, welcher unter Umständen über mehrere Jahre hinweg bestehen bleibt – nur für kurze Zeit, d.h. bis zum verfahrensabschliessenden Eheschutzentscheid bestehen. Mit dem Erlass des Eheschutzentscheids in der Hauptsache fällt er ohne Weiteres dahin und entfaltet damit in der Regel nur für einen beschränkten Zeitraum Gültigkeit. Schliesslich können vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO nur unter der Voraussetzung einer besonderen zeitlichen Dringlichkeit erlassen werden und erfordern umso mehr ein rasches Handeln der Gerichte. Insgesamt unterscheiden sich vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren in ihrer Art somit wesentlich von \"ordentlichen\" Eheschutzverfahren, auch wenn es sich bei beiden um summarische Verfahren handelt. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, bei der (nur in Ausnahmefällen zulässigen) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren weiterhin auf die allgemeine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO abzustellen. Eine Anschlussberufung ist nicht zulässig. |"}