Die Berufung und die Berufungsantwort sind somit innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzureichen. Die im Dispositiv des angefochtenen Entscheids angegebene Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ändert an der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nichts (vgl. Balmer, Die falsche Rechtsmittelbelehrung [Art. 52 Abs. 2 nZPO], in: SZZP 5/2024). |