Massgebend ist das Datum des Versands durch das Gericht (BGE 137 III 127 E. 2 und 137 III 130 E. 2). Vorliegend wurde den Parteien der angefochtene Entscheid mit Versand des Dispositivs am 10. Januar 2025, d.h. nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der ZPO, eröffnet. Demnach gilt in Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO die nach Art. 314 Abs. 2 ZPO revidierte Rechtsmittelfrist. Die Berufung und die Berufungsantwort sind somit innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzureichen.