vgl. auch Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons, a.a.O., N 31 f., welche eine Anwendung der revidierten Fristen für Rechtsmittel selbst dann befürworten, wenn der angefochtene Entscheid bereits im Jahr 2024 eröffnet und das Rechtsmittel ab 1.1.2025 eingereicht wurde). 3.1.1.4. Die Eröffnung von Entscheiden ist in Art. 239 ZPO geregelt. Sie kann insbesondere durch Übergabe oder Zustellung des Dispositivs ohne Begründung erfolgen. Massgebend ist das Datum des Versands durch das Gericht (BGE 137 III 127 E. 2 und 137 III 130 E. 2).