314 Abs. 2 ZPO). Wenn die Frist für die Anschlussberufung zum Rechtsmittelverfahren gehört und vom auf das Rechtsmittelverfahren anwendbaren Recht geregelt ist, muss dies auch für die Frist zur Einreichung des Rechtsmittels gelten. Damit sind für Rechtsmittel gegen Entscheide, die nach Inkrafttreten der Revision eröffnet wurden, die revidierten Fristen anwendbar (Hofmann/Lüscher, Le Code de procédure civile, 3. Aufl., Bern 2023, S. 429; Willisegger, a.a.O., Art. 407f ZPO N 17; vgl. auch Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons, a.a.