404 ZPO, dass für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (bzw. allfälligen Revisionen) bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Umgekehrt gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 3.1.1.3. Die Einhaltung der Frist für die Einreichung des Rechtsmittels ist Voraussetzung für dessen Zulässigkeit. Die Frist steht daher in engem Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und sollte demselben Recht unterliegen. Dafür spricht auch, dass die Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung in derselben Bestimmung geregelt sind (Art. 314 Abs. 2 ZPO).