Für die Änderung vom 17. März 2023, welche am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, enthält die ZPO in Art. 407f eine Übergangsbestimmung für bestimmte revidierte Artikel. Art. 314 Abs. 2 ZPO, welcher die revidierten Rechtsmittelfristen enthält, ist in der Übergangsbestimmung von Art. 407f ZPO allerdings nicht erwähnt. In Bezug auf die kollisionsrechtliche Anwendung von Art. 314 Abs. 2 ZPO gelten demnach die allgemeinen Übergangsbestimmungen der ZPO. Diesbezüglich bestimmt Art. 404 ZPO, dass für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (bzw. allfälligen Revisionen) bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt.