Die Rechtzeitigkeit der Berufung bzw. der Berufungsantwort ist von Amtes wegen zu prüfen. Diesbezüglich sind per 1. Januar 2025 revidierte Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu berücksichtigen. Gemäss revidiertem Art. 314 Abs. 2 ZPO gilt unter anderem für Eheschutzverfahren nach Art. 271 lit. a ZPO neu eine Rechtsmittelfrist von 30, statt wie bisher von 10 Tagen.