Es trifft zwar zu, dass eine Erhöhung der Rechtsbegehren alleine in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt im Schlussvortrag aufgrund der Novenschranke und der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime betragsmässig grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aufgrund der Interdependenz der ebenfalls im Streit stehenden Kinderunterhaltsbeiträge aber durchaus erhöht werden, soweit die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge insgesamt nicht die in der Abänderungsklage verlangten Unterhaltsbeiträge (Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren zzgl. nacheheliche Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil) übersteigen. |