Nachdem der Beklagte erstmals in der Duplik die Anpassung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge verlangte, musste die Klägerin im Schlussvortrag die Gelegenheit erhalten, sich zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen auch zu den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zu äussern und entsprechende Begehren zu stellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrer Klage auf Abänderung (nur) der Kinderunterhaltsbeiträge implizit die Bestätigung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil verlangt hat. Vor der Klageänderung des Beklagten bestand für sie keine Notwendigkeit, einen Eventualantrag in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt zu stellen.